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BGH·VIa ZR 713/21·16.01.2023

Revision führt zur Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Herausgabebetrag

ZivilrechtSchadensersatzrechtBereicherungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung in ihrem VW Tiguan geltend; das Berufungsgericht sprach einen Teilbetrag zu und schätzte den Vorteil der Beklagten als Herstellergewinn. Der BGH hebt den Berufungsspruch insoweit auf und stellt klar, dass als Erlangtes der vereinnahmte Händlereinkaufspreis herauszugeben ist. Mangels ausreichender Feststellungen wird die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Berufungsurteil insoweit aufgehoben und an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung und Feststellung des Herausgabebetrags zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs kann sich aus §§ 826, 31 BGB ergeben, ist aber der Einrede der Verjährung nach § 214 BGB zugänglich.

2

Bei der Vorteilsausgleichung nach § 852 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB ist als „Erlangtes" nicht allein der Herstellergewinn, sondern der von der Bereicherung Vereinnahmte (insbesondere der vereinnahmte Händlereinkaufspreis) herauszugeben.

3

Klagen wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen können sowohl Schadensersatz- als auch bereicherungsrechtliche Ansprüche begründen, die neben- oder nacheinander zu prüfen sind.

4

Fehlen taugliche Feststellungen zur Höhe des von der Beklagten vereinnahmten Vorteils, ist Zurückverweisung an die Vorinstanz erforderlich, damit sie die erforderlichen Feststellungen trifft.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 852 Satz 1 BGB§ 31 BGB§ 214 Abs. 1 BGB§ 818 Abs. 1 BGB§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 13. Dezember 2021, Az: 5 U 1050/21

vorgehend LG Bad Kreuznach, 31. Mai 2021, Az: 4 O 209/20

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 in Höhe weiterer 20.501,65 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin kaufte im Dezember 2014 von einem Händler ein Neufahrzeug des Typs VW Tiguan Sport & Style 2,0 l TDI zum Kaufpreis von 33.665 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Motorsteuerungssoftware, die das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet.

3

Mit ihrer im Dezember 2020 anhängig gemachten Klage hat die Klägerin die Beklagte erstinstanzlich auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie - soweit im Revisionsverfahren relevant - zuletzt Zahlung von 33.665 € nebst Verzugszinsen abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs begehrt hat (Berufungsantrag zu 1), hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und die Beklagte ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt zur Zahlung von 2.635,97 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision trägt die Klägerin darauf an, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit der Berufungsantrag zu 1 in Höhe weiterer 20.501,65 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs ohne Erfolg geblieben sei, und insoweit nach dem letzten Antrag zu 1 der Klägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die Beklagte hat die von ihr zunächst eingelegte Revision vor deren Begründung zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

4

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:

6

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB ein Restschadensersatzanspruch in Höhe von 2.635,97 € zu. Der auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen "Rückgabe" des Fahrzeugs gerichtete Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 826, 31 BGB in Höhe von 23.137,62 € (33.665 € Kaufpreis - 10.527,38 € Nutzungsentschädigung) sei verjährt. Folglich könne die Klägerin von der Beklagten nur die Herausgabe dessen verlangen, was sie auf ihre Kosten erlangt habe. Dies sei vorliegend nicht der von der Klägerin gezahlte Händlereinkaufspreis (Kaufpreis abzüglich Händlermarge), sondern der aus dem ungewollten Vertragsschluss über das Fahrzeug erlangte Gewinn der Beklagten, den das Berufungsgericht anhand der durchschnittlichen Umsatzrendite der Beklagten in den Jahren 2009 bis einschließlich 2014 auf 2.635,97 € schätze. Zinsen seien der Klägerin wie beantragt zuzusprechen.

II.

7

Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein den Betrag von 2.635,97 € übersteigender Restschadensersatzanspruch der Klägerin nicht verneint werden.

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1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihr für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs habe, dem die Beklagte jedoch die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 24 ff., 33 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.).

9

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB ein dem Grunde nach von der Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellter Restschadensersatzanspruch von nicht mehr als 2.635,97 € zu. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist als Erlangtes im Sinne von § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB nicht lediglich der Herstellergewinn, sondern der von der Beklagten vereinnahmte Händlereinkaufspreis herauszugeben (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16).

III.

10

Das Berufungsurteil ist danach auf das Rechtsmittel der Klägerin in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht bislang keine ausreichenden Feststellungen zu der die ausgeurteilten 2.635,97 € übersteigenden Höhe eines wie der Anspruch aus §§ 826, 31 BGB der Vorteilsausgleichung unterliegenden Anspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB getroffen hat. Die Sache ist daher in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit es nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 67 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14 ff.; Urteil vom 12. September 2022 - VIa ZR 122/22, WM 2022, 2237 Rn. 27) die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.

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