Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 693/22·13.11.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – kein Zulassungsgrund wegen Schadensbegründung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision. Zentrale Frage war, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung/Einheitlichkeit des Rechts eine Revisionsentscheidung erfordert (§543 Abs.2 ZPO). Der BGH verwarf die Beschwerde, da keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorgetragen wurden; behauptete Verfahrensrechtsverletzungen hielt er für nicht durchgreifend. Die Kosten trägt die Klägerin (§97 ZPO).

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unbegründet verworfen; kein durchgreifender Zulassungsgrund (§543 Abs.2 ZPO) festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§543 Abs.2 ZPO).

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht, wenn sie nicht substantiiert darlegt, inwiefern die tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts (z.B. eigenständige Erwägungen zur Schadensbegründung) einen Zulassungsgrund erschüttern.

3

Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten begründen einen Zulassungsgrund nur, wenn sie in entscheidungserheblicher und durchgreifender Weise dargelegt sind; bloße Rügen reichen nicht aus.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß §544 Abs.6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beitragen würde.

5

Kosten des Verfahrens sind nach §97 Abs.1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 267 AEUV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 26. April 2022, Az: 19 U 8811/21

vorgehend LG Ingolstadt, 10. November 2021, Az: 73 O 1317/19

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Schadensbegründung gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim