BGH: § 823 II BGB bei unzulässigen Abschalteinrichtungen — Zurückverweisung wegen Differenzschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Diesel-Pkw. Der BGH hebt die Berufungsentscheidung insoweit auf, als ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einschlägigen EG-Vorschriften verneint wurde. Die Normen des EG-FGV/Art.5 Abs.2 VO 715/2007 sind Schutzgesetze; ein Differenzschaden kann geltend gemacht werden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision insoweit erfolgreich; Berufungsentscheidung aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Differenzschaden, Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtung, Verschulden).
Abstrakte Rechtssätze
Bestimmungen wie § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sowie Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützen das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers gegen unzulässige Abschalteinrichtungen.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen diese Schutzgesetze kann sich auf Ersatz eines Differenzschadens nach der Differenzhypothese richten, auch wenn ein "großer" Schadensersatz nicht zuerkannt wird.
Lehnt ein Gericht eine deliktische Haftung aus Rechtsgründen ab, muss es dem Kläger vorher die Gelegenheit geben, einen Differenzschaden substantiiert darzulegen; fehlen Feststellungen zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder zum Verschulden, ist zurückzuverweisen.
Die Vorentscheidung ist nur dann in der Sache zu treffen, wenn die zur Entscheidungsreife erforderlichen tatsächlichen Feststellungen vorliegen; ansonsten hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 28. April 2022, Az: 1 U 2689/21
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 30. Juni 2021, Az: 6 O 1115/21
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu I, zu III und zu IV zurückgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 19. März 2014 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen BMW 520d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" bei niedrigen und sehr hohen Außentemperaturen reduziert.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 35.783,70 € nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu I) und zur Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu II) zu verurteilen. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu III) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu IV) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz zu I, zu III und zu IV weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es bestehe kein Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB. Der Kläger habe keine greifbaren Umstände vorgetragen, die die Annahme einer objektiven sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB durch die für die Beklagte handelnden Personen rechtfertigen würden. Auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV könne er den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht stützen, weil es sich bei diesen Bestimmungen nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
| C. Fischer | Krüger | Liepin | |||
| Möhring | Wille |