Revision wegen Abschalteinrichtungen: Differenzschadenanspruch nach §823 Abs.2 BGB möglich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht Schadensersatz geltend wegen angeblicher unzulässiger Abschalteinrichtungen in zwei Mercedes-Dieselfahrzeugen. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Bestimmungen der EG-FGV sind Schutzgesetze nach §823 Abs.2 BGB; ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens ist grundsätzlich möglich. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die Klägerin Gelegenheit zur Darlegung des Differenzschadens und die Kammer zu den Feststellungen über Verwendung der Abschalteinrichtung und Verschulden trifft.
Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Urteil des OLG insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung über Differenzschaden und deliktische Haftung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV (in Verbindung mit Art.5 Abs.2 VO Nr.715/2007) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; verletzt ein Fahrzeug dadurch unionsrechtliche Vorgaben, kann deliktischer Schadensersatz geltend gemacht werden.
Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB anhand der Differenzhypothese bemessen werden (Differenz zwischen Kaufpreis und Wert eines mangelfreien Fahrzeugs); der "große" Schadensersatz ist hiervon zu unterscheiden.
Der Anspruchsinhaber muss den Differenzschaden substantiiert darlegen; das Berufungsgericht hat dem Kläger insoweit Gelegenheit zur Nachholung der Darlegung und zur Beweiserhebung zu geben.
Zur deliktischen Haftung wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung der Einrichtung und zur Haftung (mindestens Fahrlässigkeit) des Herstellers erforderlich; das Fehlen des konkreten Fahrzeugs kann die Beweisführung erschweren und ist zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 24. November 2021, Az: 22 U 66/21
vorgehend LG Stuttgart, 17. Dezember 2019, Az: 28 O 29/18
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufungsanträge zu I, II, IV und zu V zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in zwei Kraftfahrzeugen auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Sie erwarb im April 2016 einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz A 200 CDI Urban Xenon (im Folgenden: Fahrzeug der A-Klasse), der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Im August 2016 erwarb sie einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz E 250 CDI 4MT (im Folgenden: Fahrzeug der E-Klasse), der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. In beiden Fahrzeugen ist jeweils eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) sowie eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) implementiert. Die Klägerin hat die Fahrzeuge weiterverkauft, das Fahrzeug der E-Klasse noch vor Klageerhebung, das Fahrzeug der A-Klasse während des Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich des Fahrzeugs der E-Klasse hat die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und des Veräußerungserlöses nebst Zinsen begehrt (Berufungsantrag zu I). Hinsichtlich des Fahrzeugs der A-Klasse hat sie zuletzt ebenfalls die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und des Veräußerungserlöses nebst Zinsen verlangt (Berufungsantrag zu II) und im Übrigen beantragt, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen (Berufungsantrag zu V). Ferner hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu III) und die Zahlung beziehungsweise Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu IV) begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz insoweit weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 826 BGB kämen nicht in Betracht.
Hinsichtlich des Fahrzeugs der E-Klasse sei die Klägerin für ihre Behauptung, in dem Fahrzeug sei eine Prüfstandserkennung verbaut, beweisfällig geblieben. Da das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund des Verkaufs für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stehe, sei eine Beweiserhebung nicht mehr möglich. Der in erster Instanz beauftragte Sachverständige habe ausgeführt, dass es aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich sei, die Beweisfragen anhand der Untersuchung eines baugleichen Fahrzeugs zu beantworten. Folglich sei die von der Klägerin angebotene Beweiserhebung nicht möglich.
Hinsichtlich des Fahrzeugs der A-Klasse ließen sich selbst dann keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten feststellen, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werde, dass das implementierte Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Eine Prüfstandsbezogenheit des Thermofensters scheide aus, da dieses auf dem Prüfstand in gleicher Weise wie im normalen Fahrbetrieb arbeite. Ebenso wenig habe die Klägerin eine Täuschungshandlung der Beklagten dargelegt. Vielmehr habe die Beklagte nachgewiesen, im Typgenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angegeben zu haben, dass die Abgasrückführungsrate unter anderem durch die Lufttemperatur gesteuert werde. Hinsichtlich der KSR bestünden ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten. Insoweit lägen nicht einmal zureichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, da die KSR für das Einhalten der Grenzwerte keine Rolle spiele und daher vom KBA nicht beanstandet werde.
Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Normen bestünden ebenfalls nicht, weil der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht im Schutzbereich dieser Normen liege. Die unionsrechtlichen Vorschriften bezweckten nicht, einen Käufer davor zu schützen, zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 ff.).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 ff.). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 ff.; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Das angefochtene Urteil ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
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