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BGH·VIa ZR 682/22·06.02.2024

Zurückverweisung: Prüfung eines Differenzschadens bei unzulässiger Abschalteinrichtung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Diesel-Pkw. Der BGH stellt klar, dass die einschlägigen Vorschriften der EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein können und ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens möglich ist. Das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung über den Differenzschaden und die Voraussetzungen der deliktischen Haftung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich; Berufungsurteil insoweit aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung über den deliktischen Differenzschaden an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (insbesondere § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und können eine deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers begründen, wenn ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden ist.

2

Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann der Erwerber Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens (Wertminderung bzw. Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert) haben; ein Anspruch auf sog. "großen" Schadensersatz ist davon gesondert zu prüfen.

3

Hat das Berufungsgericht die deliktische Haftung aus Rechtsgründen verneint, muss es dem Kläger zuvor Gelegenheit geben, einen Differenzschaden substantiiert darzulegen, und es sind tatsächliche Feststellungen zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie zum Verschulden zu treffen.

4

Kann die Sache nicht zur Endentscheidung reif entschieden werden, ist das Berufungsurteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 11. April 2022, Az: 23 U 2900/21

vorgehend LG Stuttgart, 21. Juni 2021, Az: 45 O 17/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb im Juni 2012 von der Beklagten einen von ihr hergestellten Neuwagen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC BlueEFFICIENCY, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" abhängig von der Außentemperatur gesteuert. Zudem kommt in dem Fahrzeug eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz.

3

Der Kläger hat die Beklagte in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des gewährleistungsrechtlich gerechtfertigten Rücktritts vom Kaufvertrag und in zweiter Linie unter dem Gesichtspunkt seiner deliktischen Schädigung wegen des Inverkehrbringens des Fahrzeugs auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Werts gezogener Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Wegen einer ursprünglich höheren Forderung hat er den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter, soweit er diese auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs gestützt hat.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Ein Anspruch gemäß §§ 826, 31 BGB stehe dem Kläger nicht zu, weil ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen sei. Jedenfalls fehle es am erforderlichen Schädigungsvorsatz. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe ebenfalls nicht. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV.

II.

8

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

9

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

10

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

11

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

12

Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

13

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerKrügerLiepin
MöhringWille