Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung deliktischer Haftung bei Abschalteinrichtung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Volkswagen EA189-Dieselfahrzeug. Der BGH hebt die Berufungsentscheidung auf, weil das Berufungsgericht die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht geprüft hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; der Klägerin ist Gelegenheit zur Darlegung des Differenzschadens zu geben.
Ausgang: Revision der Klägerin stattgegeben, Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung wegen möglicher Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB; ihre Verletzung kann deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers begründen, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.
Bei Vorliegen einer solchen Schutzgesetzverletzung kann der Käufer Ersatz des Differenzschadens nach der Differenzhypothese verlangen, also die Vermögenseinbuße als Differenz zwischen tatsächlichem und hypothetischem schadensfreiem Fahrzeugwert.
Hat das Berufungsgericht eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB nicht in Erwägung gezogen, muss es dem Kläger zuvor Gelegenheit geben, den Differenzschaden zu berechnen und substantiiert vorzutragen; unterbleibt dies, ist eine Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung geboten.
Bei der Prüfung einer deliktischen Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen sind erforderlichenfalls Feststellungen zur Verantwortlichkeit des Herstellers und zum fahrlässigen Einbau der Softwarekomponenten zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 13. April 2022, Az: 8 U 102/21
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 17. November 2021, Az: 4 O 312/21
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. April 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 22.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Sie erwarb im Oktober 2020 einen Gebrauchtwagen des Typs Volkswagen T5 mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189. Sie verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Angesichts des Gegenvortrags der Beklagten seien keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zum Schadensersatz berechtigenden unzulässigen Abschalteinrichtung dargetan. Ein Thermofenster genüge ebenfalls nicht, um zu einem Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu gelangen. Ungeachtet dessen könne das Verhalten der Beklagten, die die Verwendung unzulässiger Software bereits im Oktober 2015 bekannt gemacht habe, jedenfalls der Klägerin gegenüber nicht mehr objektiv sittenwidrig gewesen sein.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht in Erwägung gezogen hat. Wie der Senat nach Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
| C. Fischer | Götz | Vogt-Beheim | |||
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