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BGH·VIa ZR 675/22·05.03.2024

Revision: Differenzschaden wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten BMW geltend. Das Berufungsgericht wies die Klage ab; der BGH hebt Teile der Entscheidung auf. Der Senat bestätigt, dass § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Differenzschaden geltend gemacht werden kann. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, damit Feststellungen zur deliktischen Haftung und zum Differenzschaden getroffen werden.

Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Entscheidung im Kostenpunkt und zur deliktischen Haftung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützen Fahrzeugkäufer gegen unzulässige Abschalteinrichtungen.

2

Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den genannten EG-FGV-Bestimmungen kann den Ersatz eines Differenzschadens umfassen; ein weitergehender "großer" Schadensersatz ist gesondert zu prüfen.

3

Reicht das Berufungsgericht die Möglichkeit zur Darlegung eines Differenzschadens und die Feststellung deliktischer Haftung nicht ein, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind vom Gericht Feststellungen auch zur zumindest fahrlässigen Verantwortlichkeit des Herstellers/Einbauers zu treffen; bloß pauschale Abweisungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 22. April 2022, Az: 8 U 32/21

vorgehend LG Karlsruhe, 30. Dezember 2020, Az: 20 O 149/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1 in Höhe von 33.246,73 € nebst Zinsen und die Berufungsanträge zu 2 und zu 3 unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung des Klägers zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Er erwarb am 2. November 2016 für 37.000 € ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW 530d, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N57 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

3

Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen, Zahlung von Deliktszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von Rechtverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Dem Kläger stehe ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht zu. Soweit er die Verwendung eines Thermofensters behauptet habe, könne darin als solches mangels Prüfstandsbezugs keine sittenwidrige Schädigung liegen, und weitere Umstände habe der Kläger nicht hinreichend dargetan. Im Übrigen habe er Abschalteinrichtungen lediglich "ins Blaue hinein" und ohne greifbare Anhaltspunkte behauptet.

7

Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Denn die genannten Bestimmungen intendierten nicht den Schutz des Fahrzeugkäufers vor der Eingehung ungewollter Verbindlichkeiten und seien deshalb keine Schutzgesetze.

II.

8

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

9

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

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2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

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Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

12

Die angefochtene Entscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerGötzKatzenstein
KrügerRensen