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BGH·VIa ZR 673/21·07.05.2025

BGH: Differenzschadenanspruch bei unzulässiger Abschalteinrichtung; Zurückverweisung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten Diesel-Fahrzeug. Der BGH hebt insoweit die Berufungsentscheidung auf und stellt klar, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sind. Dem Kläger ist Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Klägers teilweise erfolgreich; insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn ein Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

2

Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den genannten Vorschriften kann der Erwerber eines Fahrzeugs Ersatz eines erlittenen Differenzschadens verlangen, auch wenn ein Anspruch auf "großen" Schadensersatz abgelehnt wird.

3

Verneint ein Gericht deliktische Haftung ohne Prüfung eines möglichen Differenzschadens, hat es dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen solchen Schaden substantiiert darzulegen, und es sind erforderliche Feststellungen zur Verantwortlichkeit (mindestens Fahrlässigkeit) des Herstellers zu treffen.

4

Ist die rechtliche Bewertung der Vorinstanz insoweit fehlerhaft, ist die Entscheidung in diesem Umfang aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 15. November 2021, Az: 1 U 2547/21

vorgehend LG Ansbach, 18. Juni 2021, Az: 3 O 388/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, soweit die Berufung hinsichtlich der Anträge zu I, III und IV zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Dezember 2014 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten BMW 220d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe N 47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

2

Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge abgesehen von den im Berufungsrechtszug noch geltend gemachten Deliktszinsen weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB lägen nicht vor. Der Kläger habe weder die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen greifbaren Anhaltspunkte für ein objektiv sittenwidriges Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen bezogen auf das streitgegenständliche Kraftfahrzeug aufgezeigt noch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten ausreichend dargelegt. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe ihm nicht zu, weil die vorgenannten Bestimmungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ihn nicht davor schützten, zur Übernahme einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden zu sein.

II.

6

Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt auch keine diesbezüglichen Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat.

9

Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11

Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

12

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Messing

C. FischerMessingPastohr
MöhringF. Schmidt