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BGH·VIa ZR 669/22·20.08.2025

Revision: Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und Anspruch auf Differenzschaden

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten Audi. Das Berufungsgericht verneinte deliktische Haftung nach § 823 II BGB in Verbindung mit EG-FGV; der BGH hält die einschlägigen EG-FGV-Bestimmungen hingegen für Schutzgesetze und eröffnet einen Anspruch auf Differenzschaden. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, damit der Kläger Gelegenheit zur Schadensberechnung und zur Darlegung von Verschulden erhält.

Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Berufungsurteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung über deliktische Haftung und Differenzschaden an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorschriften der EG-Fahrzeugregelung (z. B. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV; Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007) können Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sein, soweit sie das Interesse des Fahrzeugkäufers an einem nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entwerteten Fahrzeug schützen.

2

Führt die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abweichung von der Übereinstimmungsbescheinigung, kann der Käufer deliktischen Schadensersatz in Form des Differenzschadens gemäß der Differenzhypothese verlangen.

3

Ein Anspruch auf den sogenannten großen Schadensersatz (Wiederherstellung des Zustands wie bei Nichtabschluss des Kaufvertrags) ist nicht automatisch gegeben und bedarf einer gesonderten Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.

4

Kommt eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht, hat das Gericht dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Differenzschaden substantiiert zu berechnen und vorzutragen, und Feststellungen zum Verschulden (mindestens der Fahrlässigkeit) zu treffen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 564 Satz 1 ZPO§ 562 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 22. April 2022, Az: I-22 U 145/21

vorgehend LG Düsseldorf, 15. Juli 2021, Az: 8 O 178/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2022 - mit Ausnahme der Zurückweisung des Berufungsantrags zu 3, soweit darin die Feststellung der Schadensersatzpflicht für Schäden wegen der Verwendung einer Abschalteinrichtung in Form einer Reduzierung der AGR-Rate gegenüber der Aufwärmphase, einer Reduzierung der Volllastlinie und einer Getriebemanipulation beantragt wird - aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 50.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Er erwarb im April 2016 einen gebrauchten Audi Q7 3,0 Liter TDI mit einem Dieselmotor EA 897Gen2Evo und hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Es fehle schon an der Darlegung einer objektiv sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte. Jedenfalls fehlten Anhaltspunkte für deren Schädigungsvorsatz. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Die Berufungsentscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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