Nichtzulassungsbeschwerde: §823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV gegen Motorhersteller zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil, in dem sein Anspruch aus §823 Abs.2 BGB i.V.m. §§6, 27 EG‑FGV abgelehnt wurde. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtseinheit eine Entscheidung der Revision erfordert. Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte als Motorherstellerin nicht mit der Fahrzeuggestalterin gleichzusetzen ist und der Kläger keinen hinreichenden Vortrag zu einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin bzw. einer Beteiligung der Beklagten dargelegt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Voraussetzungen für Revision wurden nicht dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig macht.
Für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz müssen die entscheidungserheblichen Umstände so vorgetragen werden, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß des Normadressaten glaubhaft gemacht wird.
Die bloße Herstellung oder Lieferung eines Bauteils (z. B. eines Motors) durch den Zulieferer begründet ohne hinreichende Tatsachenanhalts‑punkte für eine Mitwirkung an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe entscheidungserheblich sind; bloße Behauptungen oder Wiederholungen reichen nicht aus.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 26. April 2022, Az: 8 U 235/21, Urteil
vorgehend LG Mannheim, 17. Juni 2021, Az: 6 O 409/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Menges Möhring Wille Liepin Vogt-Beheim