Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – keine Grundsatzbedeutung (Art.3 Nr.10 VO 715/2007)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Nürnberg. Streitpunkt ist, ob die unter Berufung auf Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 vorgebrachten Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und eine Revision rechtfertigen. Der BGH hält die Entscheidungserheblichkeit dafür nicht ausreichend dargelegt und weist die Beschwerde zurück. Eine nähere Begründung unterbleibt, weil sie zur Klärung der Zulassungs‑voraussetzungen nicht beiträgt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG‑Beschluss zurückgewiesen; fehlende Grundsatzbedeutung und nicht dargetane Entscheidungserheblichkeit nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur statthaft, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nötig macht.
Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bei Berufung auf Normen des Unionsrechts (z. B. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007) obliegt dem Beschwerdeführer und muss hinreichend konkretisieren, welche für die Revisionszulassung relevanten Rechtsfragen offen oder strittig sind.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 ZPO von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO; das Gericht bestimmt den Gegenstandswert.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 25. April 2022, Az: 3 U 4206/21
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 5. November 2021, Az: 18 O 3129/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Möhring Götz Liepin Vogt-Beheim