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BGH·VIa ZR 665/22·18.06.2024

Revision teilweise stattgegeben: Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten VW-Passat. Der BGH stellt klar, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein können und ein Differenzschaden geltend gemacht werden kann. Die Berufungsentscheidung wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, damit der Kläger den Differenzschaden darlegt und Feststellungen zur (fahrlässigen) Haftung getroffen werden.

Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Berufungsentscheidung insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, damit Differenzschaden und Haftung festzustellen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller schützen.

2

Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB kann sich in Form eines Differenzschadens darstellen, auch wenn ein Anspruch auf sogenannten "großen" Schadensersatz nicht besteht.

3

Zur Begründung einer deliktischen Haftung des Herstellers genügt jedenfalls fahrlässiges Verhalten beim Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung; hierzu sind konkrete Feststellungen des Gerichts erforderlich.

4

Ergibt sich im Revisionsverfahren ein möglicher deliktischer Anspruch, hat das Berufungsgericht dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Differenzschaden zu berechnen und hierzu vorzutragen; unterbleibene Feststellungen rechtfertigen eine Zurückverweisung.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 6 Abs. 1 EG-FGV§ 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 20. April 2022, Az: I-33 U 18/21

vorgehend LG Wuppertal, 5. Juli 2021, Az: 20 O 105/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1, zu 3 und zu 4 zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Er erwarb im September 2018 einen Gebrauchtwagen des Typs VW Passat 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Euro 6). Er hat zuletzt im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 3) sowie die Freistellung von Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, weil die Beklagte ihm nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der genannten Vorschriften liege und es damit jedenfalls insoweit am erforderlichen Schutzgesetzcharakter dieser Normen fehle.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Die Berufungsentscheidung ist daher im Umfang des Revisionsangriffs aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. FischerGötzWille
MöhringRensen