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BGH·VIa ZR 663/22·30.01.2023

BGH: Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Zulassungsgründe zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Hamm. Das BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung oder Vereinheitlichung des Rechts erfordert. Beanstandete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte erachtet das Gericht nicht als durchgreifend. Eine nähere Begründung unterbleibt, Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig auf Erwägungen zur Schadensbegründung, muss die Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darlegen, dass diese Erwägungen revisionsrechtlich durchgreifende Zulassungsgründe begründen.

3

Geltend gemachte Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind nur dann revisionsbegründend, wenn sie in entscheidungserheblicher Weise und durchgreifend sind.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

5

Werden Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO§ Art. 267 AEUV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 11. April 2022, Az: I-8 U 179/21

vorgehend LG Münster, 25. November 2021, Az: 8 O 145/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Schadensbegründung gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - VIa ZR 1323/22, juris).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Menges Krüger Götz Rensen Wille