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BGH·VIa ZR 661/22·20.02.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu deliktischen Herstelleransprüchen zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Karlsruhe zu deliktischen Ansprüchen aus §§ 826, 31, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit EG-FGV. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist. Insbesondere fehlen substantiiert vorgetragene Tatsachen für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin oder eine durchgreifende Verletzung von Verfahrensgrundrechten.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO erfordert die substantielle Darlegung eines Zulassungsgrundes (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung).

2

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert aufgezeigt wird.

3

Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) setzen die hinreichende substantielle Darlegung einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Handlung voraus.

4

Bei deliktischen Ansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften ist zu prüfen, ob der Anspruchsgegner als Hersteller der betreffenden Komponente die Beteiligung an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der normadressierten Fahrzeugherstellerin darlegt; bloße Anschlussbehauptungen genügen nicht.

5

Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie in entscheidungserheblicher Weise durchgreifend und substantiell vorgetragen sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 12. April 2022, Az: 8 U 1/21

vorgehend LG Baden-Baden, 23. November 2020, Az: 4 O 305/19

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim