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BGH·VIa ZR 656/22·03.02.2026

Abschalteinrichtungen: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV — Rückverweisung zur Differenzschadensberechnung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrecht (Abgrenzung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem von der Beklagten gelieferten Diesel-Pkw. Streitpunkt ist, ob Bestimmungen der EG‑Fahrzeuggenehmigungsverordnung Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind und ob daraus ein Anspruch auf Differenzschaden folgt. Der BGH gibt der Revision teilweise statt, hebt den Beschluss des OLG auf und verweist die Sache zurück, damit das Berufungsgericht die deliktische Haftung prüft und der Kläger den Differenzschaden darlegt.

Ausgang: Revision des Klägers wird insoweit stattgegeben, dass der Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Feststellung der deliktischen Haftung und Berechnung des Differenzschadens zurückverwiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestimmungen der EG‑Fahrzeuggenehmigungsverordnung (z.B. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG‑FGV) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, soweit sie das Interesse der Fahrzeugkäufer an emissionskonformer Übereinstimmung schützen.

2

Liegt ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 vor, kann der Käufer nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz eines erlittenen Differenzschadens verlangen.

3

Die gerichtliche Entscheidung muss, wenn ein Differenzschaden geltend gemacht werden kann, dem Kläger Gelegenheit zur substantiierten Darlegung und Berechnung dieses Schadens geben; unterbleibt dies, ist die Sache zur Ergänzung von Feststellungen und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Verneinung eines Anspruchs auf sog. "großen" Schadensersatz schließt nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Differenzschaden aus; die Abgrenzung ist anhand der konkreten Voraussetzungen der einzelnen Ersatztypen vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO§ 563 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 2. Mai 2022, Az: 24 U 143/21

vorgehend LG Stuttgart, 29. Oktober 2021, Az: 45 O 415/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2022 aufgehoben, soweit er deliktische Ansprüche wegen des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrifft.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Mai 2012 von der Beklagten einen gebrauchten Mercedes-Benz C 220 CDI, der mit einem Dieselmotor OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

2

Der Kläger hat die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung, die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die Feststellung des Annahmeverzugs und der Einstandspflicht für weitere Schäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Anspruch nach §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Die für sich genommen unstreitige Verwendung eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im klägerischen Fahrzeug könne den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten nicht begründen, da der Kläger jeweils keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt habe, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Verwendung dieser Funktionen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass die Vorschriften keine Schutzgesetze seien.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die darauf bezogene Verfahrensrüge der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, gegebenenfalls in der Fassung der EG­Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I 872, 873) aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Dasselbe gilt für die Vorläufernormen der EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 374/22, NJW-RR 2024, 577 Rn. 9 ff.).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff. und III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Der angefochtene Beschluss ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil er sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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