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BGH·VIa ZR 656/21·16.01.2024

Revision wegen unzulässiger Abschalteinrichtung: Zurückverweisung zur Differenzschadenfeststellung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gekauften Diesel-Pkw. Der BGH gibt der Revision insoweit statt und hebt die Berufungsentscheidung auf. Der Senat stellt klar, dass Vorschriften der EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. §823 Abs.2 BGB sein können und ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens möglich ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Berufungsentscheidung insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestimmungen der § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und können deliktische Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers begründen.

2

Erleidet der Käufer durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung eine Vermögenseinbuße, kann er Ersatz des Differenzschadens verlangen, auch wenn ein Anspruch auf "großen" Schadensersatz ausgeschlossen ist.

3

Für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen sind konkrete Feststellungen zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zur Verantwortlichkeit des Herstellers (mindestens Fahrlässigkeit) erforderlich.

4

Verneint ein Gericht deliktische Haftung aus Rechtsgründen, ohne dem Kläger die Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 25. Oktober 2021, Az: 16a U 71/19

vorgehend LG Stuttgart, 7. August 2019, Az: 18 O 401/18

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs der Berufungsantrag zu 1 mit Ausnahme der geltend gemachten Zinsen sowie die Berufungsanträge zu 2 und zu 3 zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb am 13. August 2015 einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen Mercedes-Benz GLA 200 CDI 4MATIC Sport Utility Vehicle, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten Thermofensters abhängig von der Außentemperatur gesteuert.

3

Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) sowie hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teils Erstattung an seine Rechtsschutzversicherung teils Freistellung begehrt (Berufungsantrag zu 3).

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger mit Ausnahme der betreffend den Berufungsantrag zu 1 geltend gemachten Zinsen seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter, soweit er sie auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheide aus. Der Kläger habe weder für eine manipulative Ausgestaltung - unterstellter - unzulässiger Abschalteinrichtungen noch für ein vorsätzliches Handeln von Repräsentanten der Beklagten im Sinne von § 31 BGB taugliche Anhaltspunkte angeführt. Ein Anspruch folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Normen.

II.

8

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

9

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

10

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

11

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

12

Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

13

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerKrügerLiepin
MöhringWille