Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 654/22·03.12.2024

Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten Diesel-Pkw, u.a. Erstattung des Kaufpreises. Das Berufungsgericht verneinte deliktische Haftung und hielt einschlägige EG-FGV-Bestimmungen nicht für Schutzgesetze. Der BGH stellt klar, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens möglich ist. Die Sache wird zur ergänzenden Sachaufklärung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision stattgegeben; Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit Differenzschaden und deliktische Haftung geprüft werden

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegen vermögensmäßige Einbußen durch unzulässige Abschalteinrichtungen schützen.

2

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB kann sich, auch wenn ein Anspruch auf "großen" Schadensersatz ausscheidet, auf Ersatz des Differenzschadens (Differenzhypothese) beschränken.

3

Das Gericht muss dem Anspruchsteller Gelegenheit geben, den Differenzschaden zu berechnen und hierzu substantiiert vorzutragen; unterbleibende Feststellungen hierzu erfordern in der Regel Zurückverweisung.

4

Zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist zumindest die Prüfung und gegebenenfalls Feststellung von Verschulden (mindestens Fahrlässigkeit) beim Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung erforderlich.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 564 Satz 1 ZPO§ 6 Abs. 1 EG-FGV§ 27 Abs. 1 EG-FGV

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 7. April 2022, Az: I-34 U 167/20

vorgehend LG Paderborn, 14. September 2020, Az: 2 O 108/20

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin erwarb im Juni 2017 von einem Händler ein von der Beklagten hergestelltes gebrauchtes Kraftfahrzeug Mercedes-Benz C 220 T d, das mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

3

Die Klägerin hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung, die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs sowie ihrer Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Einrichtungen könne eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus, weil es sich bei diesen Vorschriften nicht um Schutzgesetze handle.

II.

7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

8

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

9

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11

Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Krüger Götz

C. FischerGötzKatzenstein
KrügerRensen