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BGH·VIa ZR 652/22·23.09.2025

Revision teilweise stattgegeben: Rückverweisung wegen Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem von der Beklagten gelieferten Diesel-Pkw. Der BGH hebt die Berufungsentscheidung insoweit auf, als die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV nicht geprüft wurde, und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Die Verneinung eines Anspruchs nach § 826 BGB lässt der Senat unbeanstandet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben und die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben; Berufungsentscheidung zur deliktischen Haftung aufgehoben und zur neuen Verhandlung über Differenzschaden zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften der EG‑Fahrzeuggenehmigungsverordnung (§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV) sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB; sie begründen deliktische Ersatzansprüche, wenn ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.

2

Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann der Käufer nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des Differenzschadens nach der Differenzhypothese verlangen; das Gericht muss dem Geschädigten hierzu Gelegenheit zur Darlegung geben.

3

Die Verneinung eines umfassenden ("großen") Schadensersatzanspruchs schließt einen Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens nicht aus; Gerichtliche Entscheidungen müssen gesonderte Feststellungen zur deliktischen Haftung und zum Umfang des Ersatzes treffen.

4

Ist die Sache für eine Endentscheidung nicht reif, weil das Berufungsgericht eine Anspruchsgrundlage aus Rechtsgründen verneint hat, ohne dem Kläger die Substantiierung eines Differenzschadens zu ermöglichen, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO§ 563 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 7. April 2022, Az: I-4 U 189/20

vorgehend LG Bonn, 13. Oktober 2020, Az: 7 O 70/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Oktober 2012 von der Beklagten einen neuen von ihr hergestellten BMW X3 xDrive 20d mit einem Dieselmotor N47D20O1 (Schadstoffklasse Euro 5). Im Jahr 2019 veräußerte er das Fahrzeug.

2

Der Kläger hat zuletzt die Rückzahlung des um Nutzungen und den erzielten Weiterverkaufserlös reduzierten Kaufpreises nebst Zinsen sowie die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Es fehlten zureichende Anhaltspunkte, dass die Beklagte (potentielle) Erwerber in verwerflicher Weise getäuscht habe. Bezüglich des "Thermofensters“ seien bei unterstellter Unzulässigkeit keine Umstände dargelegt, die das Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen ließen. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil der Schutz des Käufers vor einer ungewollten Verbindlichkeit nicht von dem Zweck der Vorschriften umfasst sei.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand.

7

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff. und III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Der angefochtene Beschluss ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil er sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Katzenstein

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