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BGH·VIa ZR 651/22·05.03.2024

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Revision mangels Zulassungsgründe abgelehnt

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Köln und begehrte die Revision. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorgetragen wurden. Insbesondere wurden Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB und eine Haftung nach § 823 Abs. 2 i.V.m. EG‑FGV nicht hinreichend dargelegt. Rügen von Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte sind nicht durchgreifend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den OLG‑Beschluss zurückgewiesen; Revision nicht zuzulassen mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Zulassungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Zur Zulassung der Revision wegen Ansprüchen aus §§ 826, 31 BGB muss der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert darlegen, dass konkrete und schwerwiegende Zurechnungs- und Vorsatzprobleme einen Revisionsgrund begründen.

3

Für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften (z. B. EG‑FGV) ist darzulegen, dass der in Anspruch Genommene als Fahrzeughersteller gehandelt hat oder sich an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers beteiligt hat; die Stellung als Motorhersteller reicht hierfür nicht ohne weiteres aus.

4

Verfahrensgrundrechte oder Verfahrensrügen begründen eine Revisionszulassung nur, wenn die Verletzungen substantiiert und entscheidungserheblich vorgetragen und nachvollziehbar dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 28. April 2022, Az: 27 U 39/21

vorgehend LG Aachen, 21. Oktober 2021, Az: 12 O 148/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf.

Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein