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BGH·VIa ZR 647/22·16.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: Revision teilweise zugelassen, Rückweisung für Beklagte 2

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Frankfurt. Der BGH lässt die Revision im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zu, soweit im Ergebnis zum Nachteil des Klägers entschieden wurde, weist die Beschwerde hinsichtlich Beklagter zu 2 zurück. Verletzungen von Verfahrensgrundrechten werden geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet; eine nähere Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 ZPO. Kosten- und Streitwertentscheidung begleitet den Beschluss.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers teilweise stattgegeben (Revision gegen Urteil insoweit zugelassen), im Verhältnis zur Beklagten 2 zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert oder erhebliche Rechtsfehler des Berufungsurteils vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die Zulassung der Revision kann für unterschiedliche Beteiligte unterschiedlich entschieden werden; eine partielle Zulassung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Zulassung für die einzelnen Verfahrensbeteiligten unterschiedlich zu beurteilen sind.

3

Behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte (z. B. rechtliches Gehör) sind vom Senat zu prüfen; werden sie aber als nicht durchgreifend bewertet, ist die Beschwerde insoweit zurückzuweisen.

4

Von einer ausführlichen Begründung des Zulassungsentscheids kann nach § 544 Abs. 6 ZPO abgesehen werden, soweit eine nähere Darlegung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 1. April 2022, Az: 12 U 135/21

vorgehend LG Darmstadt, 10. Juni 2021, Az: 29 O 382/20

nachgehend BGH, 30. Januar 2024, Az: VIa ZR 647/22, Urteil

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 1. April 2022 zugelassen, soweit im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - III ZR 146/20, juris Rn. 32 f.).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim