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BGH·VIa ZR 636/22·05.03.2024

Revision: Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung (Thermofenster)

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) in einem gebrauchten BMW. Land- und Obergericht wiesen die Klage ab; der BGH gab der Revision teilweise statt. Er stellt klar, dass § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein können und ein Differenzschaden geltend gemacht werden kann. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Entscheidung insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, wenn ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

2

Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 begründet nicht notwendigerweise einen Anspruch auf sogenannten "großen" Schadensersatz; vielmehr kann bei Vorliegen eines Schutzgesetzes ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB bestehen.

3

Der Kläger ist in der Berufungsinstanz zur substantiierten Darlegung eines Differenzschadens zuzulassen; das Berufungsgericht hat sodann die erforderlichen Feststellungen zum Umfang des Differenzschadens sowie zur Haftung (insbesondere zum fahrlässigen Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung) zu treffen.

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Ist die Berufungsentscheidung hinsichtlich der deliktischen Haftung und des Differenzschadens fehlerhaft, so ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 31 BGB§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 19. April 2022, Az: 1 U 2605/21

vorgehend LG Regensburg, 23. Juni 2021, Az: 31 O 771/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu I, zu III und zu IV zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Er erwarb am 9. März 2012 für 51.464,99 € ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW X3, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Die Emissionskontrolle geschieht unter Verwendung eines die Abgasrückführung betreffenden Thermofensters.

3

Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen, Zahlung von Deliktszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung von Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Der Kläger habe keine greifbaren Umstände vorgetragen, die die Annahme einer objektiv sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB durch für die Beklagte handelnde Personen rechtfertigten. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch Verwendung des Thermofensters begründe als solcher nicht die erforderliche Sittenwidrigkeit und die dafür notwendigen, besonderen Umstände habe der Kläger nicht hinreichend dargetan.

7

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus, weil in den zuletzt genannten Bestimmungen keine Schutzgesetze lägen.

II.

8

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

9

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

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2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

11

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

12

Die angefochtene Entscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerGötzKatzenstein
KrügerRensen