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BGH·VIa ZR 626/22·23.07.2025

BGH: Zurückverweisung wegen Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem VW-TDI geltend. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob ein Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV besteht. Der Kläger erhält Gelegenheit, einen solchen Schaden darzulegen; das Berufungsgericht hat hierzu Feststellungen zu treffen.

Ausgang: Revision stattgegeben; Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung wegen möglicher Differenzschadensersatzansprüche an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers gegen die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen schützen.

2

Erweist sich ein Fahrzeug als mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 ausgestattet, kann hieraus ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB entstehen.

3

Der Anspruch auf Differenzschaden setzt eine substantiierte Darlegung durch den Kläger und entsprechende Feststellungen des Gerichts zu Voraussetzungen und Umfang der deliktischen Haftung voraus.

4

Wird deliktische Haftung von einer Vorinstanz aus Rechtsgründen verneint, ohne die Möglichkeit der Darlegung und Feststellung eines Differenzschadens zu ermöglichen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 31 BGB§ 6 Abs. 1 EG-FGV§ 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 6. April 2022, Az: 1 U 71/21

vorgehend LG Aachen, 15. Oktober 2021, Az: 8 O 176/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im August 2018 von einem Autohaus einen gebrauchten Pkw VW Touran 2.0 TDI, in dem sich ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 288 (Euro 6) befindet.

2

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw, Feststellung von Annahmeverzug sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB komme nicht in Betracht, da dieser eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nicht hinreichend dargetan habe. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus, weil diesen Vorschriften die Eigenschaft als Schutzgesetz fehle. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, werde hierdurch nicht geschützt.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Brenneisen

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