Revision wegen Abschalteinrichtungen: Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB möglich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem 2016 gekauften Diesel-Pkw. OLG und LG wiesen die Klage ab; der BGH gab der Revision teilweise statt. Er stellt fest, dass §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG‑FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Differenzschaden möglich sein kann. Die Sache wird zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit der Kläger Gelegenheit zur Darlegung des Differenzschadens erhält.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit Differenzschaden vorgetragen und festgestellt werden kann.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und wahren damit das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller.
Hat ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung, kann der Käufer Ersatz eines erlittenen Differenzschadens verlangen.
Der Anspruch auf Differenzschaden scheitert nicht bereits daran, dass technische Einzelheiten (z. B. der genaue Temperaturbereich einer reduzierten Abgasrückführung) nicht hochgradig substantiiert vorgetragen sind; ein derartiger Vortrag ist nicht per se ins Blaue hinein zu verwerfen.
Bevor ein Berufungsgericht eine deliktische Haftung wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung verneint, muss es dem Kläger Gelegenheit geben, den Differenzschaden zu berechnen und hierzu substantiiert vorzutragen; andernfalls ist eine Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5. April 2023, Az: 4 U 24/22
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 10. Januar 2022, Az: 13 O 64/21
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. April 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2016 von der Beklagten einen neuen VW Sharan Comfortline 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung einer bezifferten Nutzungsentschädigung, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB. Er habe weder hinreichend dazu vorgetragen, dass die von ihm behaupteten Abschalteinrichtungen überhaupt in seinem Fahrzeug verbaut seien, noch dazu, dass ihre Installation verwerflich wäre, sowie zum Vorsatz einer Schädigung des Klägers. So habe der Kläger auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür dargetan, dass die Abgasrückführungsrate bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug abhängig von der Außentemperatur außerhalb eines Temperaturbereichs von 23˚C bis hin zur Abschaltung des Abgasrückführungssystems reduziert werde. Die Beklagte habe diese Behauptung substantiiert bestritten und nachvollziehbar erläutert, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Thermofenster lediglich jenseits von - 24˚C und + 70˚C zum Einsatz gebracht werde. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Denn es gebe keine konkreten Anhaltspunkte für die Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung, etwa eines Thermofensters, im streitgegenständlichen Fahrzeug.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
a) Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht näher erwogen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
b) Revisionsrechtlich ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erfüllt sind. Insbesondere scheitert ein Anspruch auf den Differenzschaden nicht daran, dass der klägerische Vortrag zum Temperaturbereich der reduzierten Abgasrückführung nicht hinreichend substantiiert ist. Nach den insoweit geltenden Grundsätzen ist dieser Vortrag vielmehr nicht ins Blaue hinein gehalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347/22, juris Rn. 13 ff.).
III.
Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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