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BGH·VIa ZR 617/22·04.12.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: fehlende Grundsatzbedeutung und Entscheidungserheblichkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtNichtzulassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Stuttgart, die Revision zuzulassen. Zentrale Frage ist, ob die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts erfordern, insbesondere in Bezug auf Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt ist. Eine nähere Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 ZPO, die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels dargetaner Grundsatzbedeutung und Entscheidungserheblichkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

2

Zur Rechtfertigung der Zulassung der Revision muss der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit unionsrechtlicher Vorschriften (hier: Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007) obliegt es dem Beschwerdeführer, substanziiert darzulegen, dass die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beitragen würde; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 1. April 2022, Az: 16a U 1093/20

vorgehend LG Stuttgart, 7. Juli 2020, Az: 15 O 106/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim