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BGH·VIa ZR 616/21·11.12.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: BGH weist Beschwerde mangels Zulassungsgründe zurück

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision erfordern. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung tragend auf das Fehlen eines Schadens gestützt; die Beschwerde legt keinen durchgreifenden Zulassungsgrund, auch nicht nach Art. 267 AEUV, dar. Kostenfolgen und Gegenstandswert wurden festgesetzt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des OLG München wegen fehlender Zulassungsgründe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist nur dann zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nötig macht.

2

Ein Berufungsgericht kann seine Entscheidung selbstständig auf das Fehlen eines Schadens stützen; bei fehlendem Schaden sind deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einschlägigen Bestimmungen der EG-Rechtsverordnung (EG-FGV) ausgeschlossen.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn sie keinen durchgreifenden Zulassungsgrund insbesondere auch nicht im Hinblick auf eine erforderliche Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV darlegt.

4

Der Unterlegene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO); eine weitergehende Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts kann entfallen, wenn sie nicht zur Klärung der Zulassungsfrage beiträgt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ Art. 267 AEUV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 8. November 2021, Az: 24 U 4072/21

vorgehend LG Memmingen, 27. Mai 2021, Az: 24 O 235/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf das Fehlen und eines Schadens gestützt. Diese Erwägungen standen vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet auch Ansprüchen des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

Menges Möhring Wille Liepin Vogt-Beheim