Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen: Abgrenzung Motor‑ vs. Fahrzeugherstellerhaftung (§ 823 II i.V.m. EG‑FGV)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München, wonach ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV verneint wurde. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Rechtsfortbildung oder Vereinheitlichung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zudem hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte als Motorherstellerin für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin mitverantwortlich sein könnte; vorgebrachte Verfahrensrechtsverletzungen waren nicht durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt, da Beklagte Motor‑ nicht Fahrzeughersteller ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) hinreichend dargetan sind.
Zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit produktspezifischen EG‑Vorschriften ist erforderlich, dass gegenüber dem jeweils in Anspruch Genommenen ein zur Haftung führender gesetzeswidriger Vorsatz oder eine haftungsbegründende Beteiligung substantiiert dargelegt wird.
Die Abgrenzung zwischen Motorhersteller und Fahrzeughersteller ist entscheidungserheblich: Allein die Zuarbeit eines Motorherstellers begründet ohne hinreichende Darlegung einer Beteiligung an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers keine Haftung.
Behauptete Verletzungen prozessualer Grundrechte (z.B. rechtliches Gehör) sind nur dann revisionsbegründend, wenn der Beschwerdeführer substanziiert darlegt, dass diese Verletzungen entscheidungserhebliche Auswirkungen gehabt haben.
Der Beschwerdeführer hat die Entscheidungserheblichkeit vorgetragener Zulassungsgründe substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Zulassung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 31. März 2022, Az: 30 U 6974/21
vorgehend LG Kempten, 27. August 2021, Az: 35 O 543/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, juris). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Götz Rensen Liepin Vogt-Beheim