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BGH·VIa ZR 61/22·04.12.2023

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Thermofenster/Abschalteinrichtungen verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision; das BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine grundsätzliche Bedeutung und keine Fortbildungs- oder Einheitsrelevanz dargetan sind. Das Berufungsurteil stützt sich selbständig auf das Fehlen eines Schadens durch ein Thermofenster und auf unzulässigen bzw. unzureichenden Vortrag zu weiteren Abschalteinrichtungen. Eine nähere Begründung wird unterlassen; der Kläger trägt die Kosten, Gegenstandswert bis 25.000 €.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildungsrelevanz verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur erfolgreich, wenn darzulegen ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Ist die Entscheidung der Berufungsinstanz selbständig tragend auf Erwägungen, die das Vorliegen eines Schadens verneinen oder einen Vortragsmangel feststellen, kann damit ein Zulassungsgrund entfallen, wenn die Beschwerde keinen durchgreifenden Gegenbeweis darlegt.

3

Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der gerügten Rechtsfragen unter den Gesichtspunkten der Grundsatzbedeutung oder der Fortbildung des Rechts obliegt dem Beschwerdeführer und muss hinreichend substantiiert sein.

4

Eine nähere Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann unterbleiben, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

5

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 ZPO; der Gegenstandswert ist vom Gericht zu bemessen und kann bei der Zurückweisung festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 9. Dezember 2021, Az: I-35 U 3/21, Urteil

vorgehend LG Kleve, 22. Januar 2021, Az: 3 O 186/20, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens wegen des Einbaus eines Thermofensters und zum Fehlen zuzulassenden und hinreichenden Vortrags zu weiteren Abschalteinrichtungen gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim