Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Zulassungsgründe bei Haftungsansprüchen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision durch das OLG in einem Produkthaftungs-/Deliktsrechtsstreit. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit vorliegt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zulassungsgründe zu Ansprüchen aus §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB/EG-FGV wurden als nicht entscheidungserheblich bzw. ohne Erfolgsaussichten beurteilt. Verfahrensgrundrechtsrügen ergaben keine durchgreifenden Mängel.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Wegfall geltend gemachter Zulassungsgründe nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und fehlende Erfolgsaussichten der Revision stehen der Zulassung entgegen.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus §§ 826, 31 BGB sind substantiiert darzulegende rechtliche Voraussetzungen erforderlich; bloße Rügen dogmatischer Fragen (z. B. zur Grenzwertkausalität) rechtfertigen die Zulassung nicht, soweit die Revision keine Erfolgsaussichten hat.
Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einschlägigen EG-Vorschriften setzen darlegbare und nachvollziehbare Feststellungen zu einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der jeweils in Betracht kommenden Hersteller voraus; die bloße Herstellung einzelner Komponenten (z. B. Motor) begründet keine Teilnahme an einem vorsätzlichen Verstoß des Fahrzeugherstellers.
Die Geltendmachung von Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte begründet die Zulassung der Revision nur, wenn sie entscheidungserhebliche, nicht offensichtlich unbegründete Verstöße substantiiert darlegt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 7. April 2022, Az: 8 U 28/21
vorgehend LG Itzehoe, 27. August 2021, Az: 7 O 467/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht richtet, liegt kein durchgreifender Zulassungsgrund vor. Im Hinblick auf die Frage der Maßgeblichkeit der Grenzwertkausalität für die Haftung aus §§ 826, 31 BGB sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen und die Revision hat auch keine Erfolgsaussichten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2023 VIa ZR 535/21, juris Rn. 11). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 3580). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Krüger Götz
Rensen Katzenstein