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BGH·VIa ZR 605/22·30.01.2024

Revision wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen: Zurückverweisung zur Feststellung von Differenzschaden

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht gegen den Hersteller Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Diesel-Pkw geltend. Der BGH hebt die Entscheidung des OLG auf, weil das Berufungsgericht einen möglichen Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht geprüft und dem Kläger keine Gelegenheit zur Darlegung gegeben hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision stattgegeben; Urteil des OLG aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützen das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.

2

Ergibt sich kein Anspruch auf sogenannten 'großen' Schadensersatz, kann dem Käufer dennoch ein Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen der EG-FGV zustehen; hierfür sind Wertminderung und Differenzhypothese substantiiert darzulegen.

3

Vernimmt ein Berufungsgericht die deliktische Haftung wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung, ohne dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

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Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen sind konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte für prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 31 BGB§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 5. April 2022, Az: 1 U 4220/21

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 9. November 2021, Az: 6 O 4156/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Er erwarb am 14. Februar 2017 von einem Dritten für 37.400 € ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW 530d, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N57 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Die Emissionskontrolle geschieht unter Verwendung eines Thermofensters.

3

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Der Kläger habe schon die objektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB nicht substantiiert dargelegt. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf die Verwendung eines Thermofensters stütze, sei der darin eventuell liegende Gesetzesverstoß für sich betrachtet nicht geeignet, eine Haftung nach § 826 BGB zu begründen. Das gelte auch für die weiteren, seitens des Klägers behaupteten Abschalteinrichtungen, die im Grundsatz nicht nach dem Betrieb auf dem Prüfstand einerseits und dem gewöhnlichen Fahrbetrieb andererseits unterschieden. Soweit der Kläger weitere, prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen behauptet habe, habe er für deren Verwendung keine Anhaltspunkte aufgezeigt. Seine diesbezüglichen Behauptungen seien "ins Blaue hinein" aufgestellt und daher nicht zu berücksichtigen. Auch das behauptete Kaltstartheizen sei nach dem Vorbringen des Klägers nicht prüfstandsbezogen. Hinzu komme, dass der für das Kaltstartheizen nach dem Vorbringen des Klägers vorgesehene Temperaturbereich über den des Prüfstands hinausgehe, was für den Zweck des Motorschutzes spreche, und dass das Kaltstartheizen nach den vom Kläger vorgetragenen Parametern auch im Prüfstandsbetrieb mit Rücksicht auf dessen Temperaturbereich und die daraus folgenden Motorkühlmitteltemperaturen nicht zur Anwendung gelange.

7

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus, weil in den zuletzt genannten Bestimmungen keine Schutzgesetze lägen.

II.

8

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

9

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

10

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

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Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

12

Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerGötzVogt-Beheim
MöhringRensen