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BGH·VIa ZR 603/22·31.08.2023

Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Grundsatzbedeutung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Stuttgart. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidungserheblichkeit der auf Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 gestützten Fragen ist nicht hinreichend dargetan; eine nähere Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 ZPO).

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen den OLG-Beschluss zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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Bei der Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit unionsrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007) muss die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend dargetan werden.

3

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen beiträgt, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 14. April 2022, Az: 16a U 462/19

vorgehend LG Stuttgart, 19. November 2019, Az: 15 O 154/19

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Menges Krüger Götz Wille Vogt-Beheim