Revision: Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung wegen Differenzschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (EA 897 evo) in seinem gebrauchten Audi und die Rückabwicklung von Kauf- und Darlehensvertrag. Das OLG lehnte Ansprüche u.a. nach § 823 Abs. 2 BGB ab. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, weil ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV in Betracht kommt und der Kläger Gelegenheit zur Darlegung dieses Schadens erhalten muss.
Ausgang: Revision erfolgreich: Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; Kläger erhält Gelegenheit, einen Differenzschaden darzulegen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; verletzt der Fahrzeughersteller die durch die Verordnung geregelte Übereinstimmungs‑ bzw. Emissionspflicht, kann dies deliktischen Schadensersatz begründen.
Ist ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, schließt dies nicht generell die Geltendmachung eines Differenzschadens aus; ein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung ('großer' Schadensersatz) kann zwar versagt sein, der Differenzschaden bleibt jedoch möglich.
Kommt ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV in Betracht, hat das Gericht dem Geschädigten Gelegenheit zu geben, einen Differenzschaden substantiiert darzulegen; das Gericht hat sodann Feststellungen zur Verwendung der Abschalteinrichtung und zum Verschulden des Herstellers zu treffen.
Vor einer Entscheidung über Umfang und Höhe eines deliktischen Schadensersatzanspruchs sind Feststellungen zur technischen Ausgestaltung (z. B. Thermofenster), zur Übereinstimmung des Fahrzeugs mit der Übereinstimmungsbescheinigung und zum Verschulden des Herstellers (mindestens Fahrlässigkeit) zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 4. April 2022, Az: I-4 U 15/22
vorgehend LG Essen, 7. Oktober 2021, Az: 3 O 310/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. April 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 50.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb im August 2018 von einem Händler - kreditfinanziert - einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi A6 3.0 TDl, der mit einem V6-Dieselmotor EA 897 evo (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (künftig: KBA) wegen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer schadstoffmindernden sogenannten schnellen Motoraufwärmfunktion betroffen. Die Beklagte entwickelte in Abstimmung mit dem KBA ein Software-Update für das Fahrzeug, das der Kläger auf das Fahrzeug aufspielen ließ.
Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kauf- und Darlehensvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger die Erstattung des Kaufpreises zuzüglich der Kreditzinsen abzüglich einer bezifferten Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu, weil der Beklagten im Hinblick auf die vom KBA gerügte Abschalteinrichtung bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aufgrund einer Verhaltensänderung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ein sittenwidriges Verhalten nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden könne. Ebenso wenig sei wegen des unstreitig implementierten "Thermofensters" eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte gegeben. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu, weil der Schutzzweck der Normen die vom Kläger begehrte Rechtsfolge - Rückgängigmachung der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit - nicht trage. Der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts sei nicht vom Aufgabenbereich der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV umfasst.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
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