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BGH·VIa ZR 601/22·25.09.2024

Revision: Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung zur Differenzschadensfeststellung

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer angeblichen unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten VW Tiguan. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf, weil das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger ein Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB zusteht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; der Kläger kann nun einen Differenzschaden darlegen.

Ausgang: Revision erfolgreich; Berufungsurteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, damit der Kläger einen Differenzschaden darlegen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (insbesondere § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV) können Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein, die das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers schützen.

2

Hat ein Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung, kann der Käufer nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des Differenzschadens (Differenzhypothese) verlangen.

3

Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften begründet nicht ohne Weiteres eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne von §§ 826, 31 BGB; hierfür bedarf es zusätzlicher tatbestandsmäßiger Voraussetzungen.

4

Ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, weil wesentliche Feststellungen (z. B. zur Verwendung einer Abschalteinrichtung oder zum Differenzschaden) fehlen, hat das Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 1. April 2022, Az: 7 U 911/21

vorgehend LG Stade, 25. August 2021, Az: 6 O 109/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2019 von privat einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten VW Tiguan mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 der Schadstoffklasse Euro 6.

2

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus §§ 826, 31 BGB bestehe mangels Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) und Erschleichung der EG-Typgenehmigung, die als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung angesehen werden könnte, nicht. Greifbare Anhaltspunkte für eine im EG-Typgenehmigungsverfahren verschwiegene und auch bei der nachträglichen Prüfung unentdeckt gebliebene Abschalteinrichtung habe der Kläger nicht dargelegt. Dies gelte auch für das implementierte "Thermofenster". Denn unabhängig davon, wie die Zulässigkeit von "Thermofenstern" gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aus heutiger Sicht unter Beachtung der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beurteilen sei, genüge ein diesbezüglicher Gesetzesverstoß des Fahrzeug- und Motorherstellers jedenfalls nicht, um dessen Gesamtverhalten als sittenwidrig zu qualifizieren. Auch scheide eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus, weil die vorgenannten Bestimmungen der EG-FGV nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Käufers bezweckten und damit nicht dessen Interesse dienten.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

11

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Götz

C. FischerGötzVogt-Beheim
MöhringLiepin