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BGH·VIa ZR 597/22·13.11.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – §823 Abs.2 BGB/EG‑FGV‑Frage nicht entscheidungserheblich

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München. Die zentrale Frage, ob ein Anspruch aus §823 Abs.2 BGB i.V.m. §6 Abs.1, §27 Abs.1 EG‑FGV besteht, bleibt unbeantwortet. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Kläger die Feststellung des Berufungsgerichts, ihm sei kein Schaden entstanden, nicht durchgreifend angreift. Eine nähere Begründung erfolgt nicht; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; Revision nicht zuzulassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung und kein durchgreifender Angriff auf die Schadensfeststellung vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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Eine Beschwerde ist insbesondere dann nicht zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer die Feststellungen oder Rechtswürdigung der Vorinstanz, von denen die Zulassung abhängt (z. B. das Fehlen eines Schadens), nicht durchgreifend angreift.

3

Von einer weitergehenden Begründung kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen werden, wenn eine nähere Darstellung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

4

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision setzt voraus, dass das Revisionsgericht erkennen kann, dass die Vorinstanz in einer für die Entscheidung entscheidungserheblichen Weise Fehler begangen hat; sonst ist die Beschwerde zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 30. März 2022, Az: 5 U 6738/21

vorgehend LG Landshut, 31. August 2021, Az: 73 O 1082/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Auf die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nach einem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kommt es nicht an, weil die Beschwerde die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, nicht durchgreifend angreift.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim