Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Streitgegenstand ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV, den das Berufungsgericht wegen fehlenden Verschuldens verneint hat. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt wird; eine nähere Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 ZPO.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen, da kein Zulassungsgrund dargelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG‑FGV setzt Verschulden der behaupteten Pflichtverletzung voraus; fehlt es daran, ist der Anspruch abzuweisen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss substantiiert darlegen, welcher der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegt; bloße Rügen ohne durchgreifende Darlegung genügen nicht.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn eine solche Begründung zur Klärung der Zulassungsfrage nicht beitrüge.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 29. März 2023, Az: I-30 U 129/21
vorgehend LG Bielefeld, 5. Mai 2021, Az: 6 O 218/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV mit der Begründung verneint, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin