Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung: Differenzschaden zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten Audi. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen; der BGH hebt das Urteil auf. Er stellt klar, dass Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein können und ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens besteht. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, damit der Kläger einen Differenzschaden darlegen kann und das Berufungsgericht erforderliche Feststellungen trifft.
Ausgang: Revision stattgegeben, Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, insbesondere § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV, sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und können bei ihrer Verletzung deliktische Haftung begründen.
Erweist sich ein Fahrzeug als entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, kann der Erwerber Ersatz des Differenzschadens verlangen, der den durch die Rechtsverletzung verursachten Wertverlust ausgleicht.
Ein Anspruch auf umfassenden "großen" Schadensersatz ist nicht ohne Weiteres gegeben; deliktischer Ersatz kann auf den Differenzschaden beschränkt bleiben.
Fehlen für die Sachentscheidung erforderliche Feststellungen zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder zur Darlegung des Differenzschadens, kann das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden und hat an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 28. März 2022, Az: 35 U 7538/21
vorgehend LG Ingolstadt, 14. September 2021, Az: 81 O 2654/19
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Er erwarb im Mai 2014 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi A8 3.0 TDI, der mit einem 3,0-TDI-6-Zylinder-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Die Implementierung des "Thermofensters" sei nicht sittenwidrig, selbst wenn eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Weitere Abschalteinrichtungen seien nicht prozessual beachtlich vorgetragen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV bestehe nicht, weil es sich bei den Regelungen der EG-FGV nicht um Schutznormen handele, aus deren Verletzung der Kläger Ansprüche herleiten könne.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf das unstreitig implementierte "Thermofenster" eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
| C. Fischer | Krüger | Liepin | |||
| Möhring | Wille |