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BGH·VIa ZR 594/22·31.08.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – fehlende Entscheidungserheblichkeit

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrecht (Revisionszulassung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revisionszulassung durch das OLG München und machte insbesondere einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-Vorschriften geltend. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert. Zudem hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte als Motorherstellerin an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt gewesen sei; vorgebrachte Verfahrensgrundrechtsverletzungen erachtete der Senat nicht als durchgreifend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Revisionszulassung zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht als entscheidungserheblich dargetan

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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Die Zulassung der Revision wegen der Verneinung eines Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegt.

3

Für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einschlägigen EG-Vorschriften ist darzulegen, dass der Anspruchsgegner als Fahrzeughersteller anzusehen ist oder sich an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt hat; die bloße Herstellung eines Motors begründet dies nicht ohne weiteres.

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Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten begründen nur dann Zulassungsgründe, wenn sie substantiiert vorgetragen und als entscheidungserheblich sowie durchgreifend dargetan werden.

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Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 ZPO auf weitere Begründungen verzichten, wenn sie nicht geeignet sind, zur Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung beizutragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 30. März 2022, Az: 14 U 5088/20

vorgehend LG Kempten, 20. Juli 2020, Az: 13 O 116/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.

Menges Krüger Götz Wille Vogt-Beheim