Nichtzulassungsbeschwerde: Abgrenzung Motor- vs. Fahrzeughersteller bei §823 II BGB i.V.m. EG-FGV
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision in einem Schadensersatzverfahren nach §823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV ein und machte Haftung der Beklagten als Motorherstellerin geltend. Der BGH wies die Beschwerde nach §543 Abs. 2 ZPO zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich begründet seien. Insbesondere fehlte ein substantiiertes Vorbringen eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes der Fahrzeugherstellerin und einer Beteiligung der Beklagten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (verworfen) mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegen; bloße Rügen ohne hinreichenden Tatsachenvortrag genügen nicht.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit spezialgesetzlichen Vorschriften (z. B. EG‑Verordnungen) setzt voraus, dass der Verletzer die einschlägigen Pflichten vorsätzlich verletzt hat; für eine Haftung eines Zulieferers ist die hinreichende Darlegung seiner Beteiligung an einem solchen vorsätzlichen Gesetzesverstoß erforderlich.
Zur Bejahung deliktischer Haftung wegen Gesetzesverstoßes sind konkrete tatsächliche Umstände vorzutragen, die ein vorsätzliches Verhalten des (Fahrzeug‑)Herstellers und eine entsprechende Beteiligung des Zulieferers plausibel machen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 1. April 2022, Az: 5 U 269/21
vorgehend LG Schweinfurt, 10. Juni 2021, Az: 12 O 671/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.
Menges Möhring Krüger Götz Vogt-Beheim