Nichtzulassungsbeschwerde: § 823 II BGB/EG‑FGV – Haftung des Motorherstellers nicht dargetan
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln; streitig ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG‑FGV gegen eine Motorherstellerin. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Zulassungsgründe nicht als entscheidungserheblich substantiiert dargetan sind und kein hinreichender Vortrag zu einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin oder zur Beteiligung der Beklagten vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision setzt nach § 543 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe entscheidungserheblich sind.
Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften ist nicht ausreichend der allgemeine Herstellerstatus; es bedarf konkreter Tatsachen, die einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin und eine mögliche Beteiligung des Motorherstellers nachvollziehbar machen.
Die bloße Rügenbehauptung genügt nicht: Behauptungen über einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß oder eine Teilnahme daran sind hinreichend konkret zu substantiierten Tatsachenbehauptungen auszuführen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 27. Oktober 2021, Az: 5 U 2/21
vorgehend LG Köln, 30. November 2020, Az: 24 O 199/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530 Rn. 19 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin