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BGH·VIa ZR 57/23·13.11.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: Zurückweisung mangels Grundsatzbedeutung (§ 543 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Köln, die Revision nicht zuzulassen. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und Zulassungsgründe nicht hinreichend dargetan sind. Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten erachtet der Senat nicht als durchgreifend. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss wegen fehlender Zulassungsgründe zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2

Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist nicht gegeben, wenn das Berufungsurteil eine selbständig tragende Begründung enthält, sodass die aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist.

3

Behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher oder verfassungsrechtlicher Grundrechte rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie substantiiert dargelegt und als durchgreifend für die Entscheidung festgestellt werden.

4

Der Revisionssenat kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine nähere Begründung verzichten, wenn eine solche nicht dazu geeignet wäre, die Voraussetzungen der Revisionszulassung zu klären.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 27. Dezember 2022, Az: 8 U 59/21

vorgehend LG Köln, 5. November 2021, Az: 37 O 327/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Verschulden gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft aber nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim