Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; das BGH weist die Beschwerde zurück. Das Gericht führt aus, dass die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (Grundsatzbedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) nicht dargetan sind. Das Berufungsgericht habe die Entscheidung selbsttragend auf das Fehlen eines Schadens gestützt; Verfahrensgrundrechtseinwendungen seien nicht durchgreifend. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht substantiiert dargetan sind.
Erhebliche Bedeutung einer Rechtsfrage nach § 543 Abs. 2 ZPO wird nicht bereits dadurch begründet, dass sie in der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung aufgeworfen wird; das Berufungsgericht kann seine Entscheidung tragend auf andere Erwägungen stützen.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten begründen die Zulassung der Revision nur, wenn sie in entscheidungserheblicher und durchgreifender Weise substantiiert dargetan sind.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn eine nähere Darlegung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15. Dezember 2021, Az: 11 U 9/20
vorgehend LG Potsdam, 27. November 2019, Az: 6 O 12/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Götz Rensen Liepin Vogt-Beheim