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BGH·VIa ZR 566/22·03.02.2026

BGH: Rückverweisung wegen Differenzschaden bei unzulässigen Abschalteinrichtungen

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz, weil sein gebrauchter Mercedes eine unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster/Kühlmittelregelung) aufweist. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der BGH gab der Revision statt. Der Senat führt aus, dass § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens bestehen kann. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit der Kläger den Differenzschaden substantiiert darlegt und Feststellungen zur Haftung getroffen werden können.

Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützen den Fahrzeugkäufer vor einer Vermögenseinbuße durch unzulässige Abschalteinrichtungen.

2

Bei Vorliegen einer Schutzgesetzverletzung nach der EG-FGV kann der Erwerber einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB geltend machen; die Bemessung richtet sich nach der Differenzhypothese.

3

Ein Anspruch auf sogenannten "großen" Schadensersatz (Rückabwicklung gegen Herausgabe und Kaufpreis) ist nicht ohne Weiteres gegeben; deliktische Ersatzansprüche wegen sittenwidrigen Verhaltens (§ 826 BGB) bedürfen der Voraussetzungen dieser Norm.

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Hat das Berufungsgericht einen deliktischen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB von vornherein verneint, ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, damit der Kläger Gelegenheit erhält, den Differenzschaden substantiiert darzulegen und das Gericht erforderliche Feststellungen zur (auch fahrlässigen) Haftung trifft.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 14. März 2022, Az: 24 U 19/21

vorgehend LG Stuttgart, 29. September 2021, Az: 21 O 405/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2020 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz C 220 d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

2

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen sowie Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen. Er hat ferner die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die für sich genommen unstreitige Verwendung eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im klägerischen Fahrzeug könne den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten nicht begründen, da der Kläger jeweils keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt habe, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Verwendung dieser Funktionen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Soweit der Kläger den Vorwurf einer unzulässigen SCR-Strategie erhebe, handele es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

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Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Die Berufungsentscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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