Zulassung der Revision; Freistellung von Zinsen auf außergerichtliche Anwaltskosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG München. Der BGH hat die Revision zugelassen, hat jedoch den Antrag des Klägers auf Freistellung von Zinsen auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten abgewiesen (unter Verweis auf die bisherige BGH-Rechtsprechung). Eine schriftliche Begründung der Zulassungsentscheidung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO unterlassen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: Revision zugelassen, Antrag auf Zinsfreistellung der außergerichtlichen Anwaltskosten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann dazu führen, dass die Revision zugelassen wird, ohne dass alle begehrten Zwischen- oder Nebenanträge stattgegeben werden.
Bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision kann das Gericht die Begründung der Entscheidung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO entfallen lassen.
Ein Antrag auf Freistellung von Zinsen auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten kann abgewiesen werden; die Prüfung richtet sich nach den Maßstäben der einschlägigen BGH-Rechtsprechung.
Die Zulassungsentscheidung kann auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden, wobei frühere Entscheidungen des BGH als Auslegungshilfe herangezogen werden dürfen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 30. März 2023, Az: 19 U 6956/22 e
vorgehend LG Deggendorf, 25. Oktober 2022, Az: 22 O 287/22
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Umfang der begehrten Freistellung von Zinsen auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942 Rn. 34; Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/17, NJW 2018, 1006 Rn. 28) - die Revision gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. März 2023 zugelassen.
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin