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BGH·VIa ZR 553/22·31.08.2023

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des OLG-Urteils. Strittig ist insbesondere die Haftung des Motorherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV aufgrund eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes der Fahrzeugherstellerin. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich substantiiert dargelegt sind und kein hinreichender Vortrag zu einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß oder einer Beteiligung des Motorherstellers vorliegt. Eine weitergehende Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 ZPO; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Der Beschwerdeführer hat die Zulassungsgründe in der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen; es genügt nicht, die Zulassungsgründe bloß zu behaupten oder deren Entscheidungserheblichkeit nicht darzulegen.

3

Für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften ist es nicht ausreichend, dass der Beklagte Motorhersteller ist; es muss ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin und eine hinreichende Beteiligung des Motorherstellers dargelegt werden.

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Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von weiteren Ausführungen absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beitragen würden.

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Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 7. März 2022, Az: 14 U 285/19

vorgehend LG Kassel, 31. Mai 2019, Az: 7 O 85/18

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht Schadensersatz auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht gewährt hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.

Menges Möhring Krüger Götz Vogt-Beheim