Nichtzulassungsbeschwerde: Revision zugelassen wegen Abänderung zur Kaufpreisforderung und Fahrzeugrückgabe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Düsseldorf. Der BGH ließ die Revision insoweit zu, als das OLG das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage hinsichtlich der Zahlung von 43.000 € nebst Zinsen abgewiesen hat; es ging dabei um Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Anrechnung einer Nutzungsentschädigung. Eine nähere Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen; Kostenregelungen wurden getroffen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers insoweit teilweise stattgegeben; Revision zur Überprüfung der Abänderung und Abweisung der Klage hinsichtlich der Zahlungsforderung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann zur Zulassung der Revision führen, wenn das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil in für die Revision prüfbaren Punkten abändert und die Klage insoweit abweist.
Bei Leistungsklagen auf Zahlung des Kaufpreises kann die Verurteilung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs erfolgen; eine Nutzungsentschädigung ist bei der Abrechnung zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht kann bei Zulassung der Revision gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer näheren Begründung der Entscheidung absehen.
Bei teilweisem Unterliegen im Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer die Kosten des erfolglosen Teils; das Gericht kann den Wert des Beschwerdegegenstands für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten abweichend festsetzen und anteilig ansetzen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Juli 2021, Az: 22 U 43/20
vorgehend LG Krefeld, 18. Dezember 2019, Az: 2 O 576/18
nachgehend BGH, 6. November 2024, Az: VIa ZR 55/21, Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2021 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - insoweit zugelassen, als das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten, an den Kläger 43.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen, abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen worden ist.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten bis 10.000 € und für die außergerichtlichen Kosten bis 40.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 25 % anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1048 f.)
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim