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BGH·VIa ZR 532/22·31.07.2023

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München ein und begehrte Revision wegen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV. Der BGH verwarf die Beschwerde, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen, dass die Beklagte als Motorherstellerin an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt gewesen sei. Vorgetragene Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte erachtete der Senat nicht als durchgreifend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den OLG‑Beschluss mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und unzureichender Darlegung eines Haftungsanspruchs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Zur Zulassung einer Revision wegen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutzvorschriften der EG‑FGV muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der primär Verpflichteten vorliegt und die angegriffene Partei als Mitbeteiligte am Vorsatz in Betracht kommt.

3

Die bloße Behauptung pflichtwidrigen Handelns der Fahrzeugherstellerin reicht nicht aus, um einem Motorhersteller eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB zuzuordnen; es bedarf konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Beteiligung am vorsätzlichen Gesetzesverstoß.

4

Rügen von Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte in der Nichtzulassungsbeschwerde sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie substantiiert und in entscheidungserheblicher Weise dargelegt werden; unkonkrete oder pauschale Vorwürfe genügen nicht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 18. März 2022, Az: 24 U 8281/21

vorgehend LG Memmingen, 25. Oktober 2021, Az: 26 O 1050/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 VIa ZR 1119/22, juris). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Menges Krüger Wille

Liepin Vogt-Beheim