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BGH·VIa ZR 530/22·31.07.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: Revision gegen Zurückweisung teilweise zugelassen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung mehrerer Berufungsanträge. Der BGH ließ die Revision insoweit zu, als das Berufungsgericht die Anträge 1 und 4 zurückgewiesen hatte, während die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags zu Annahmeverzug als unzulässig verworfen wurde. Letzteres, weil das Berufungsgericht auf eine selbständig tragende Erwägung abstellt, gegen die keine Rügen erhoben wurden. Im Übrigen wurde von einer Begründung abgesehen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Revision gegen Zurückweisungen der Berufungsanträge 1 und 4 zugelassen, Teilantrag zu Annahmeverzug als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich die Beschwerde nicht gegen selbständig tragende Erwägungen der Vorinstanz richtet, auf die die Entscheidung gestützt ist, und gegen die der Beschwerdeführer keine hinreichenden Rügen erhebt.

2

Wenn das Berufungsgericht die Zurückweisung eines Antrags damit begründet, dass ein Angebot nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise erfolgt ist (etwa wegen gleichzeitiger Geltendmachung zusätzlicher Zahlungen wie Deliktszinsen), kann dies eine eigenständige tragende Grundlage der Entscheidung bilden.

3

Die Zulassung der Revision aus einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt nur für die Teile, gegen die der Beschwerdeführer substantiierte Rügen vorbringt; nicht gerügte, selbständig tragende Entscheidungsgrundlagen sind als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

4

Das Verfahren ermöglicht es dem Bundesgerichtshof, in Teilen ohne nähere Begründung zu entscheiden, wenn die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ansonsten getroffen wird (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 16. März 2022, Az: 4 U 82/21, Urteil

vorgehend LG Potsdam, 29. März 2021, Az: 11 O 239/20

nachgehend BGH, 23. Oktober 2023, Az: VIa ZR 530/22, Urteil

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Berufungsanträge des Klägers zu 1 und zu 4 zurückgewiesen hat.

Soweit das Berufungsgericht in dem vorbezeichneten Urteil den Berufungsantrag zu 3 auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zurückgewiesen hat, wird die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 18 mwN). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insoweit selbständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, weil er auch in der Berufungsinstanz an seiner Forderung auf Zahlung von Deliktszinsen festgehalten habe. Von der Nichtzulassungsbeschwerde werden in dieser Hinsicht keine Rügen erhoben.

Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.

Menges Krüger Wille Liepin Vogt-Beheim