Nichtzulassungsbeschwerde: § 823 Abs. 2 BGB – Abgrenzung Motor- und Fahrzeughersteller
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften der EG-FGV. Die Beschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen, weil die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt wurden. Das Gericht betonte die Abgrenzung: Beklagte ist Motorhersteller, nicht Fahrzeughersteller, und eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Fahrzeugherstellerin, an der die Beklagte beteiligt gewesen wäre, wurde nicht ausreichend vorgetragen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nötig macht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegen; bloße Behauptungen oder pauschale Verweise genügen nicht.
Für die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit spezialgesetzlichen Schutzvorschriften ist darzulegen, dass der Anspruchsgegner der verletzten Schutzpflicht unmittelbar unterliegt oder an einer vorsätzlichen Verletzung der unmittelbar Verpflichteten beteiligt war.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 ZPO eine nähere Begründung unterlassen, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. März 2022, Az: 5 U 200/21
vorgehend LG Magdeburg, 25. November 2021, Az: 10 O 565/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin