Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen: Haftung des Motorherstellers nicht dargetan
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Revision in einem Schadensersatzverfahren. Streitpunkt ist, ob die Beklagte als Motorhersteller wegen Verstößen gegen unionsrechtliche Vorschriften bzw. nach §§ 826, 31, § 823 Abs. 2 BGB haftet. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine die Revision rechtfertigenden Zulassungsgründe substantiiert vorgetragen sind; insbesondere fehlt der Nachweis eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes der normadressierten Fahrzeugherstellerposition.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Revision nicht zuzulassen mangels darlegter Zulassungsgründe (keine grundsätzliche Bedeutung, kein Nachweis vorsätzlichen Gesetzesverstoßes durch normadressierte Fahrzeugherstellerposition).
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zur Bejahung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer unionsrechtlichen Vorschrift muss dargetan werden, dass gerade die normadressierte Herstellerposition eine verbotene vorsätzliche Rechtsgutverletzung begangen hat; die bloße Herstellung eines Fahrzeugteils (z. B. Motor) begründet dies nicht ohne weiteres.
Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt vorsätzlich sittenwidriges Verhalten voraus; eine Haftung des Herstellers nach § 31 BGB erfordert, dass dieses Verhalten einem zurechenbaren Verrichtungs- oder Organisationsbereich der haftpflichtigen Partei zugerechnet werden kann.
Die Behauptung von Verletzungen von Verfahrensgrundrechten rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn diese Verletzungen substantiiert dargetan und für die Entscheidung erheblich sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 18. Oktober 2021, Az: 20 U 725/20
vorgehend LG Landshut, 9. Januar 2020, Az: 72 O 1576/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 65.000,00 €.
C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim