BGH: Rückverweisung zur Prüfung eines Differenzschadens bei unzulässiger Abschalteinrichtung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten Mercedes GLK geltend. Der BGH hebt die Berufungsentscheidung insoweit auf und verweist die Sache zurück, weil dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, einen Differenzschaden darzulegen. Die Normen der EG-FGV sind als Schutzgesetze nach § 823 Abs. 2 BGB anzusehen; über Vorliegen der Abschalteinrichtung und Fahrlässigkeit ist erneut Feststellungen zu treffen.
Ausgang: Revision des Klägers teilweise erfolgreich; Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung über einen möglichen Differenzschaden und Feststellungen zur Abschalteinrichtung
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 715/2007) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und können einen deliktischen Schadensersatzanspruch des Käufers begründen.
Ein Differenzschaden (Differenzhypothese) kann nach § 823 Abs. 2 BGB ersetzt werden, wenn das erworbene Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.
Hat das Berufungsgericht einen Anspruch aus deliktischer Haftung verneint, muss es dem Kläger – sofern dies prozessual noch möglich ist – Gelegenheit geben, einen Differenzschaden substantiiert darzulegen; ansonsten ist zurückzuverweisen.
Die Verneinung eines Anspruchs auf sog. großen Schadensersatz (vollständige Rückabwicklung) steht dem Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens nicht entgegen; beides ist gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 15. März 2022, Az: 3 U 234/20
vorgehend LG Bamberg, 15. Juni 2020, Az: 43 O 24/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 22.538,80 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und der Feststellung des Annahmeverzugs zurückgewiesen worden ist, sowie, soweit der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrags von 3.194,53 € für erledigt erklärt hat (Differenz zwischen 25.733,33 € und 22.538,80 €).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb im September 2015 bei einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 350 CDI 4MATIC, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 ausgestattet ist. Das Landgericht hat die auf Erstattung des Kaufpreises nebst Deliktszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung der teilweisen Erledigung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er zuletzt keine Deliktszinsen mehr geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Anspruch gemäß §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Die Verwendung des Thermofensters sei nicht sittenwidrig, weil die Abgasreinigung auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb in gleicher Weise erfolge. Ein manipulatives Vorgehen mit dem Ziel der "Überlistung" des Kraftfahrt-Bundesamts behaupte der Kläger schon nicht und sei auch nicht erkennbar. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sei nicht gegeben, da es sich bei den letztgenannten Vorschriften nicht um Schutzgesetze handele.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Der angefochtene Beschluss ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
C. Fischer Möhring Götz
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