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BGH·VIa ZR 51/23·05.03.2024

Nichtzulassungsbeschwerde zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG, das einen Anspruch u.a. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV abgelehnt hatte. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine grundsätzliche Bedeutung und kein Fortbildungsbedarf nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt sind. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung (auch) selbständig auf das Fehlen eines Schadens gestützt; die Beschwerde zeigt keinen durchgreifenden Zulassungsgrund. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mangels dargelegter grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildungsbedarfs zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung substantiiert darlegt.

2

Entscheidungserheblichkeit erfordert, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen geeignet sind, den Ausgang der Sache zu beeinflussen; nicht durchgreifende oder rein hypothetische Einwände genügen nicht.

3

Trägt die Berufungsinstanz ihre Entscheidung selbständig auf eine materielle Feststellung (z. B. das Fehlen eines Schadens), schließt dies die Annahme eines Zulassungsgrundes aus, sofern die Beschwerde nicht darlegt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen die Entscheidung materiell beeinflussen.

4

Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen; der Gegenstandswert ist festzusetzen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. Dezember 2022, Az: 7 U 34/22

vorgehend LG Magdeburg, 19. Mai 2022, Az: 10 O 837/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung (auch) eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 50.000 €.

C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein